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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 AR 273/06
Rechtsgebiete: OWiG, JGG


Vorschriften:

OWiG § 97 Abs. 1
JGG § 82 Abs. 1 Satz 1
JGG § 84 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 466/06 2 AR 273/06

vom 29. November 2006

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Ordnungswidrigkeit

Az.: 17 VRJs 16/06 Amtsgericht Neuss

Az.: 4 OWi 6290 - 002505-04/2 Amtsgericht Viechtach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 9. August 2006 ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Neuss zuständig.

Gründe:

Gegen den am 15. Dezember 1983 geborenen, in Neuss wohnhaften Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 10. März 2004 ein Bußgeld von 300 € verhängt worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Viechtach - Jugendrichterin - am 9. August 2006 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegen ihn Erzwingungshaft von zwölf Tagen angeordnet und das Verfahren zur Vollstreckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter - abgegeben. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss zunächst bezweifelte, dass die Anordnung der Erzwingungshaft von dem Jugendrichter erfolgt worden war, hat er nach Klarstellung die Übernahme der Vollstreckung erneut abgelehnt, weil die Zuständigkeit für Vollstreckung und Entscheidung nicht teilbar sei. Das Amtsgericht Viechtach hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Neuss.

Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Viechtach war für die Anordnung der Erzwingungshaft zuständig, da der Betroffene zur Tatzeit noch Heranwachsender war (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist - auch im Verfahren gegen Heranwachsende (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02) - nach § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz hat. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Neuss wohnt, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig.

Ende der Entscheidung

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