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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 2 AR 276/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. März 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Az.: 3 Js 117/03 Staatsanwaltschaft Krefeld Az.: III-4 Ws 539-540/04 Oberlandesgericht Düssseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2004 - Az.: III-4 Ws 539-540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Beschwerde einzugehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.
Ende der Entscheidung
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