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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 2 AR 28/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462a
StPO § 462a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 66/02 2 AR 28/02

vom

27. Februar 2002

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Sachbeschädigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Vor Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Amberg zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem seit dem 14. September 2001 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2001 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin bereits mit der Frage des Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 30. März 1999 (Bl. 1 BewH) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 1999 (Bl. 35 f. BewH) befaßt. Ein Befaßtsein im Sinne von § 462a StPO liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. § 462a Rdn. 11). Das war hier mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 18. Juli 2000 am 31. Juli 2000 (Bl. 48 BewH), mit der fernmündlichen Mitteilung vom 27. Oktober 2000, daß der Verurteilte erneut durch das Amtsgericht Amberg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 62 BewH), mit der abermaligen Mitteilung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 8. November 2000 (BewH Bl. 64) und schließlich mit der am 3. August 2001 erfolgten Mitteilung, daß der Verurteilte vom Landgericht Amberg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 86 BewH), der Fall. Die danach begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wirkte gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort (BGHSt 30, 189)."

Ende der Entscheidung

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