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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 2 AR 281/04
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
JGG § 108 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 430/04 2 AR 281/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. Januar 2005

in der Jugendstrafsache

gegen

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Az.: 602 Js 1391/03 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach-Rheydt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Fürth zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorliegende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann."

Dem schließt sich der Senat an.



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