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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 2 AR 286/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Az.: 10b Ds 509/05 Amtsgericht Gummersbach
Az.: 7 Ds 186/06 Amtsgericht Plön
Az.: 553 Js 55038/06 Staatsanwaltschaft Kiel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, die Untersuchung und Entscheidung dem Amtsgericht Plön zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 ARs 97/06; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 12 Rn. 5 m.w.N.). Solche gewichtige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Angeklagte zu der Verhandlung von Lütjenburg nach Gummersbach anreisen muss. Denn ihre Eltern wohnen ebenfalls in Lütjenburg, so dass für den Hauptverhandlungstermin eine Betreuung der Kinder der Angeklagten gewährleistet ist. Bei einer Übertragung der Sache auf das Amtsgericht Plön müsste zwar nicht die Angeklagte die Beschwernisse der Reise auf sich nehmen, dafür aber unter Umständen der einzige Zeuge, welcher von Köln/Gummersbach aus anreisen müsste. Zudem hat das Amtsgericht Gummersbach in der Sache bereits gegen den Mittäter verhandelt; das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die danach beim Amtsgericht Gummersbach vorhandene fallbezogene Sachkunde lässt die weitere Untersuchung und Entscheidung durch dieses Amtsgericht als zweckmäßig erscheinen."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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