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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 2 AR 29/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 463 Abs. 6 | |
StGB § 68f | |
StGB § 68f Abs. 1 | |
StGB § 68 d |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in der Führungsaufsichtssache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Az.: 338 VRs 13491/90 Staatsanwaltschaft München I Az.: 1 StVK 1908/98 Landgericht Traunstein Az.: 2 StVK AR 1/04 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kassel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. Juli 2001 - 1 StVK 1908/98 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:
"Mit Urteil vom 17. Juli 1992 hatte das Landgericht München I gegen den Verurteilten wegen Betäubungsmitteldelikten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach erfolgter Strafverbüßung entschied die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein mit rechtskräftigem Beschluß vom 26. Juli 2001 gemäß § 68f StGB, daß die gesetzlich eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt und legte deren Dauer auf fünf Jahre fest (Bl. 1-3 d.A.). Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. September 2001 belegte das Landgericht Frankfurt am Main den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, welche zunächst in der Justizvollzugsanstalt W. vollstreckt wurde (Bl. 16 d.A.). Am 28. März 2003 wurde der Verurteilte zur weiteren Strafvollstreckung in die Justizvollzugsanstalt K. verlegt; die Strafhaft wird am 12. April 2005 enden (Bl. 18 d.A.). Die vom Landgericht Traunstein angetragene Übernahme der Führungsaufsicht (Bl. 20, 23 d.A.) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel abgelehnt (Bl. 22 d.A.) und die Sache mit Verfügung vom 27. Januar 2004 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt (Bl. 24 d.A.).
Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weitere gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel. Der Verurteilte steht gemäß Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer Traunstein vom 26. Juli 2001 unter Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt K. . Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."
Ende der Entscheidung
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