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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 2 AR 298/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
2 ARs 471/04 2 AR 298/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 8006 Js 010282/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Nach Aktenlage (vgl. Bl. 12) unterhielt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage vom 29. April 2004 in T. , S. str. zumindest einen Nebenwohnsitz. Nach der Erhebung der Anklage und der bereits am 28. Mai 2004 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. Bl. 10) wurde der Angeklagte am 5. Juli 2004 aus T. abgemeldet; sein Hauptwohnsitz wird nunmehr mit G. angegeben (vgl. Bl. 16), so dass davon auszugehen ist, dass er dort und damit im Bezirk des Amtsgerichts Dieburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweise darauf, dass das bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage der Fall gewesen sein könnte, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg nach § 42 Abs. 3 JGG vor, weil der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt hat. Die Verfahrensabgabe an dieses Gericht ist auch deshalb zweckmäßig, weil der einzige in der Anklageschrift genannte Zeuge in M. wohnhaft ist und damit einen kürzeren Anreiseweg zum Amtsgericht Dieburg als zum Amtsgericht Trier hat.
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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