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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 2 AR 30/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetrugs
Az.: Ds 13 Js 8390/98, AK 313/99 jug. Amtsgericht Schopfheim
Az.: 51 ARs 5001/2000 Amtsgericht Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schopfheim vom 17. Dezember 1999 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
Gründe:
Da der Angeklagte bereits vor Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort von Schopfheim nach Heilbronn verlegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor (BGHSt 13, 209, 218; Beschl. des Senats vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99). Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Schopfheim war deshalb aufzuheben.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts hält der Senat aber eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn als Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO für zweckmäßig.
Ende der Entscheidung
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