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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 2 AR 30/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Az.: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft Görlitz
Az.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft Erfurt
Az.: AR 127/01 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Erfurt anhängige Verfahren 172 Js 15003/97 wird zu dem beim Landgericht Görlitz anhängigen Verfahren 955 Js 22500/99 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Görlitz, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Erfurt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Erfurt anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Görlitz anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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