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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 2 AR 300/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2007
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
Az.: 481 Js 20552/06 Staatsanwaltschat Potsdam
Az.: 88 e OWi 3/06 Amtsgericht Potsdam
Az.: 23 Qs 113/06 Landgericht Potsdam
Az.: 5211 Ws 78/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 1 Ws 206/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2006 - Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung, um zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2006 noch ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren. Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundesanwalts gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengründen auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten. Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer angekündigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen - Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte.
Ende der Entscheidung
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