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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 2 AR 306/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 4
StPO § 462a Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 517/08 2 AR 306/08

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 12. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war.

Ende der Entscheidung

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