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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 2 AR 306/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462a Abs. 4 | |
StPO § 462a Abs. 5 |
2 ARs 517/08 2 AR 306/08
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war.
Ende der Entscheidung
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