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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 2 AR 307/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 12 Js 7650/06 Staatsanwaltschaft Mosbach
Az.: 1 Ds 12 Js 7650/06 AK 157/06 jug. Amtsgericht Adelsheim
Az.: 51 ARs 5007/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
Gründe:
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
Ende der Entscheidung
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