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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 2 AR 308/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung
Az.: 1 Ds 12 Js 6454/06 AK 127/06 jug. Amtsgericht Adelsheim
Az.: 51 ARs 5008/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Heilbronn zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat ausgeführt:
"Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach Erhebung der Anklage vom 18. August 2006 seinen Aufenthaltsort nach Heilbronn verlegt. Die Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in Adelsheim zugestellt (Blatt 53). Die Mitteilung des Angeklagten, dass er nunmehr in Heilbronn auf der Straße lebe und postalisch über seine Mutter erreichbar sei (Blatt 65) begründet den Aufenthaltswechsel gemäß § 42 Abs. 3 JGG; maßgebend ist der faktische Aufenthalt und nicht gemäß § 8 StPO der Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen (Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen Jugendgerichtsgesetz 4. Auflage § 42 Rdn. 6). Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des bereits eröffneten Verfahrens (Blatt 77) vom Amtsgericht Adelsheim an das Amtsgericht Heilbronn zulässig.
Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe der Stadt Heilbronn auch sachgerecht. Hinzukommt, dass die benannten Zeugen alle im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn wohnen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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