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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 2 AR 31/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 453
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
StGB § 56 f.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 63/07 2 AR 31/07

vom 14. Februar 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Bandenhehlerei u. a.

Az.: 3 Js 1515/95 Staatsanwaltschaft Deggendorf

Az.: StVK 176/2005 Landgericht Regensburg

Az.: 543 StVK 984/06 Landgericht Berlin

Az.: 1 AR 1441/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Az.: 5 Ws 653/06 Kammergericht Berlin

Az.: 11 BerL 131/07 Generalstaatsanwaltschaft München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - StVK 176/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat durch Beschluss vom 10. Juni 2005 die Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Deggendorf - Ls 3 Js 1515/95 - vom 25. April 1995 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2006 ist der Verurteilte erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. In dieser Sache befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit.

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die gemäß § 453 StPO in Verbindung mit § 56 f. StGB zu treffende Entscheidung.

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO).

Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - StVK 176/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit ab 21. August 2006 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst war, aufgenommen ist.

Dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vor der Inhaftierung des Verurteilten mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst gewesen wäre im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, kann nicht festgestellt werden. Befasst im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191). Danach war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg erstmals am 13. September 2006 mit Eingang der von der Staatsanwaltschaft Berlin betreffend den Verurteilten übersandten Mitteilungen in Strafsachen mit der Sache befasst. Zu dieser Zeit befand sich der Verurteilte aber bereits in Strafhaft in Berlin. Die beim Landgericht Regensburg eingegangenen Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2006 und des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2006 beinhalteten keine Tatsachen, die den Widerruf hätten rechtfertigen können. Es handelte sich lediglich um Bitten um Aktenübersendung und Übersendung des Strafaussetzungsbeschlusses, ohne dass für das Landgericht Regensburg konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf der Strafaussetzung erkennbar waren. Auch der Hinweis auf eine Haftsache und die Eilbedürftigkeit der Beschlussanforderung im Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2006, das sonst keine Angaben zum Verfahrensgegenstand enthielt, ließ keine Rückschlüsse auf einen möglichen Widerruf in der vorliegenden Strafsache zu und gab daher dem Landgericht Regensburg keinen Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Ein solches Tätigwerden war erst durch den Eingang der Mitteilung gemäß Nr. 13 Mistra am 13. September 2006 (98 Vh) veranlasst."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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