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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 2 AR 310/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: 53 Ls-130 Js 52258/06 Amtsgericht Bensheim
Az.: 6039 Js 18008/06 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Az.: 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verkürzten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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