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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 2 AR 318/06
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
JGG § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 557/06 2 AR 318/06

vom 7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Az.: 55 Ds 1 Js 13569/06 Amtsgericht Marburg

Az.: 418 Ds jug. 105 Js 8776/05 (238/06) Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Az.: 4202 Js 1309/06 Staatsanwaltschaft Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Marburg/Lahn zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Marburg/Lahn. Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 109 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04 - und vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06). Solche erheblichen Erschwernisse können zwar grundsätzlich darin erblickt werden, dass mehrere Zeugen lange Anreisen zum Gerichtsort in Kauf nehmen müssen. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Marburg/Lahn spricht dem gegenüber entscheidend, dass nach Aktenlage eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten in Betracht kommt, und es zweckmäßig ist, mit der Begutachtung einen Sachverständigen aus dem räumlichen Umfeld des jetzigen Aufenthaltsortes des Angeklagten zu beauftragen, der zur Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht nach Hamburg anreisen müsste."

Dem tritt der Senat bei. Der Senat geht davon aus, dass, nachdem inzwischen über mehr als 1 1/2 Jahre wegen der Abgabestreitigkeiten zwischen verschiedenen Amtsgerichten keine Verfahrensförderung stattgefunden hat, dies nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung geschehen wird.

Ende der Entscheidung

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