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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 2 AR 323/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
JGG § 108 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 556/06 2 AR 323/06

vom 31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund

Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund

Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)."

Ende der Entscheidung

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