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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 2 AR 323/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 108 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund
Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund
Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)."
Ende der Entscheidung
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