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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 2 AR 324/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 15 |
2 ARs 547/08 2 AR 324/08
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für örtlich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.
Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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