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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 AR 326/07
Rechtsgebiete: StPO, UrhG, StGB, TKG


Vorschriften:

StPO §§ 7 ff.
StPO § 7 Abs. 1
StPO § 13 a
UrhG § 106
StGB § 184 e
TKG § 95
TKG § 111 f
TKG § 113
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 37/08 2 AR 326/07

vom 13. Februar 2008

in dem Antragsverfahren auf Zuständigkeitsbestimmung

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG (...) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien.

2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht erstattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 90/91).

Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinreichend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.

Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an einem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen daher nicht vor.

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