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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 2 AR 33/02
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO §§ 7 ff.
StPO § 12 Abs. 2
JGG § 42 Abs. 3
JGG § 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 56/02 2 AR 33/02

vom

13. März 2002

in der Strafsache

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. März 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Borken vom 8. Februar 2002 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt zur Verhandlung und Entscheidung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster - Zweigstelle Bocholt - vom 10. Dezember 2001 zuständig.

Gründe:

In ihrer Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Borken legt die Staatsanwaltschaft den beiden geständigen Angeklagten einen gemeinschaftlichen Diebstahl an ihrem Wohnort Borken zur Last. Dem Angeklagten K. konnte die Anklage noch in Borken zugestellt werden. Dem Angeklagten S. mußte die Anklage in Hagen-Haspe zugestellt werden, wo er sich inzwischen aufhält. Der Eröffnungsbeschluß und die Ladung zur Hauptverhandlung konnten dem Angeklagten K. nicht mehr in Borken, sondern in Rheinberg zugestellt werden, wo er sich inzwischen bei seiner Mutter aufhält.

Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Borken hat durch Beschluß vom 8. Februar 2002 das gesamte Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter des Amtsgerichts Rheinberg abgegeben, weil der Angeklagte K. nach der Anklageerhebung seinen Aufenthalt gewechselt habe und sich jetzt in Rheinberg aufhalte.

Der Jugendrichter in Rheinberg hat die Übernahme abgelehnt. Die Jugendrichterin in Borken hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG für eine Abgabe des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht Rheinberg liegen nicht vor. Nach Aktenlage ist zwar davon auszugehen, daß beide Angeklagte nach der Anklageerhebung ihren Aufenthalt gewechselt haben, der Angeklagte K. von Borken nach Rheinberg und der Angeklagte S. von Borken nach Hagen. Für den Angeklagten S. besteht jedoch in Rheinberg kein Gerichtsstand, weder nach § 42 Abs. 1 JGG, noch nach §§ 7 ff. StPO. Dieser Angeklagte würde daher mit einer Verfahrensabgabe an das Amtsgericht Rheinberg seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Trennung des Verfahrens ist aus prozeßökonomischen Gründen nicht angezeigt.

Auch nach § 12 Abs. 2 StPO kann dem Jugendrichter in Rheinberg die Zuständigkeit für das gesamte Verfahren nicht übertragen werden, da das gemeinschaftliche obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, das bereits bei Eröffnung des Verfahrens zuständig war (BGHSt 13, 209, 217).

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Borken ist daher aufzuheben. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Ende der Entscheidung

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