Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 2 AR 37/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 a | |
StPO §§ 7 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Verabredung zum Bandenbetrug
Az.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- und Amtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den anderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.