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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 2 AR 39/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 85 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 63 Ls 54 Js 683/04 - 86/05 Amtsgericht Essen
Az.: 25 AR 16/05 Amtsgericht Gelsenkirchen
Az.: 271 VRJs 160/05 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21. April 2005 obliegt dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu übernehmen. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters überlassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalls abwägen (BGHSt 30, 9). Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt (§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkirchen aufgeführte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problematischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen würden."
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - 2 ARs 71/06).
Ende der Entscheidung
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