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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 2 AR 4/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Trunkenheit im Verkehr
Az.: 5203 Cs - 104 Js 16355/05 Amtsgericht Gießen
Az.: 6 Ks 11/06 Landgericht Göttingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Verbindung des Verfahrens des Amtsgerichts Gießen - 5203 Cs - 104 Js 16355/05 zum Verfahren des Landgerichts Göttingen - 6 Ks 11/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung der Zurückweisung des Verbindungsantrags nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
Ende der Entscheidung
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