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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 2 AR 40/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 | |
JGG § 42 Abs. 2 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
alias: Az.: 64 Js 2168/05 Staatsanwaltschaft Essen
Az.: 63 C 10/06 Amtsgericht Essen
Az.: 541 Js 15907/99 Staatsanwaltschaft Dessau
Az.: 6 Ds 93/00 Amtsgericht Bernburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 17. November 2005 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bernburg zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. Februar 2006 an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Essen ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, kommt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr fast 25 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu.
Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Bernburg mit der Sache vertraut ist und in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat, zu welchem der Angeklagte nicht erschienen ist (Bl. 115 f. d.A.).
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn dies keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr.; 2 ARs 37/00; 2 ARs 402/04); dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, da die Taten schon lange Zeit zurückliegen und insoweit auch Verjährung droht."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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