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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: 2 AR 43/99
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. März 1999
in der Strafsache
gegen
vertreten durch: Rechtsanwalt
Az.: 27 Ds 10/98 724 Js 17220/98 Amtsgericht Demmin
Az.: 4 AR 8/99 Hw Amtsgericht Husum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. März 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Demmin vom 18. Januar 1999 wird aufgehoben; dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Husum liegen nicht vor, da der Angeklagte seinen Aufenthalt nicht - wie es § 42 Abs. 3 JGG voraussetzt - nach Erhebung der Anklage (10. August 1998) gewechselt hat, sondern sich schon vorher im Bezirk dieses Amtsgerichts (St. Peter Ording) aufhielt. Eine Übertragung der Sache an dieses Gericht kommt auch nach § 12 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, da sie unzweckmäßig wäre; auf die Übersendungsverfügung des Amtsgerichts Husum und die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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