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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 2 AR 44/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 453
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 83/04 2 AR 44/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. April 2004

in der Strafsache

gegen

Az.: 10 VRs 63 Js 2476/97 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03) Amtsgericht Strausberg Az.: (265) 63 Js 2476/97 (52/97) 315 AR 12/03 Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. April 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Schöffengericht Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten am 13. Februar 2001 (63 Js 2476/97 Ls (52/97)) zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Strausberg hat den Angeklagten am 18. Juni 2003 (5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03)) zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Übernahme der Bewährungsaufsicht in der Sache 63 Js 2476/97 Ls (52/97) - Amtsgericht Berlin-Tiergarten - hat das Amtsgericht Strausberg abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.

Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde zwar das Amtsgericht Strausberg als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen für die vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil das Amtsgericht Strausberg die höhere Strafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Strausberg hat jedoch seine Zuständigkeit für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaussetzung durch Beschluß vom 6. August 2003 an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Abgabe an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (st. Rspr.; BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.). Dies hat hier zur Folge, daß dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten auch die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Strafaussetzung beziehen, die für die Strafe des Amtsgerichts Strausberg bewilligt wurde.

Ende der Entscheidung

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