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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 2 AR 44/08
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 84/08 2 AR 44/08

vom 26. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 124 Js 19869/07 Staatsanwaltschaft Stade

Az.: 335 AR 2/07 Amtsgericht Hamburg - Altona

Az.: NZS 17 Ds 124 Js 19869/07 Amtsgericht Tostedt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht Tostedt zurückgegeben.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Stade legt dem am 14. August 1991 geborenen Angeklagten eine im April 2007 begangene Straftat zur Last. Die Anklage vom 22. August 2007 ist am 1. Oktober 2007 vom Amtsgericht Tostedt unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am 28. November 2007 hat das Amtsgericht Tostedt das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Altona abgegeben, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tostedt zurückzugeben. Zwar hat der Angeklagte ausweislich des Schreibens des Jugendamtes Hamburg vom 21. November 2007 seinen Wohnsitz nach Anklageerhebung in den Haushalt seines Vaters in Hamburg verlegt, der zum Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona gehört. Wie sich jedoch aus einer weiteren Mitteilung des Jugendamtes vom 18. Januar 2008 als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten ergibt, lautet seine aktuelle Wohnanschrift nunmehr auf eine Jugendwohnung in Hamburg-Stellingen, die sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Mitte befindet, das deshalb gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig sein dürfte. Da jedoch das Amtsgericht Hamburg-Mitte an dem Verfahren bislang nicht beteiligt war, kam eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Senat nicht in Betracht.

Der Senat weist darauf hin, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

Ende der Entscheidung

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