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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 2 AR 5/04
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
JGG § 42 Abs. 3
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 18/04 2 AR 5/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe u.a.

Az.: 1831 Js 12486/03 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 953 Js 15989/02 Heranw. Staatsanwaltschaft Görlitz Az.: 55 Ds 1831 Js 12486/03 (207/03) Amtsgericht Senftenberg Az.: 4 Ds 953 Js 15989/02 hw Amtsgericht Weißwasser

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Weißwasser vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 23. Januar 2004 zutreffend ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zuständig, weil die streitbefangenen Amtsgerichte Weisswasser und Senftenberg im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Dresden und OLG Brandenburg).

Das Amtsgericht Weisswasser hat in der bei ihm anhängigen Strafsache gegen den Angeklagten S. mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 das Hauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom 28. Januar 2003 die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Senftenberg abgegeben, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.

Die Verfahrensabgabe ist nicht zulässig, weil der Angeklagte seinen Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage gewechselt hat, sondern bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. August 2002 in Senftenberg wohnte, und zwar seit Juni 2002 (vgl. Schreiben des Verteidigers vom 6. Dezember 2002, Bl. 53 d.A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten bereits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 31. März 1993 - 2 ARs 98/93; vom 19. Januar 1994 - 2 ARs 2/94 - und vom 24. Februar 1995 - 2 ARs 39/95)."

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Senftenberg nach § 12 Abs. 2 StPO nicht zweckmäßig ist.



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