Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 2 AR 52/99
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls
Az.: 15 Js 28543/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Osnabrück
Az.: 431 Js 5489/99 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover
Az.. 10 Ls 98/98 Amtsgericht Lingen
Az.: 12 Ls 24/99 Amtsgericht Hameln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. April 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lingen/Ems vom 13. Januar 1999 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hameln, in dessen Bezirk der Angeklagte eine Jugendstrafe verbüßt, ist nicht zweckmäßig. Der nur teilweise geständige Angeklagte ist dem Gericht in Lingen bereits aus der Verurteilung vom 30. September 1998 bekannt. Die neuen Taten wurden in Lingen begangen. In der Hauptverhandlung werden mehrere Zeugen zu vernehmen sein, die im Bezirk des Amtsgerichts Lingen wohnen. Auch der bereits bestellte Verteidiger hat dort seine Kanzlei. Durch eine Hauptverhandlung in Hameln entstünde daher ein erhöhter Kostenaufwand und für die Verfahrensbeteiligten eine zusätzliche Belastung durch die Anreise.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.