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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 2 AR 52/99
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 AR 52/99 2 ARs 145/99

vom

21. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Diebstahls

Az.: 15 Js 28543/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Osnabrück

Az.: 431 Js 5489/99 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover

Az.. 10 Ls 98/98 Amtsgericht Lingen

Az.: 12 Ls 24/99 Amtsgericht Hameln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. April 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lingen/Ems vom 13. Januar 1999 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hameln, in dessen Bezirk der Angeklagte eine Jugendstrafe verbüßt, ist nicht zweckmäßig. Der nur teilweise geständige Angeklagte ist dem Gericht in Lingen bereits aus der Verurteilung vom 30. September 1998 bekannt. Die neuen Taten wurden in Lingen begangen. In der Hauptverhandlung werden mehrere Zeugen zu vernehmen sein, die im Bezirk des Amtsgerichts Lingen wohnen. Auch der bereits bestellte Verteidiger hat dort seine Kanzlei. Durch eine Hauptverhandlung in Hameln entstünde daher ein erhöhter Kostenaufwand und für die Verfahrensbeteiligten eine zusätzliche Belastung durch die Anreise.

Ende der Entscheidung

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