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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 2 AR 53/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462a Abs. 1 | |
StPO § 463 Abs. 1 | |
StPO § 462a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 462a Abs. 1 Satz 2 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Strafvollstreckungssache
betreffend
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zuständig.
Gründe:
Die gemäß § 462a Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg wirkt auch nach Aufnahme des Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO fort, weil diese Strafvollstreckungskammer bereits vor der erneuten Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug mit der Frage des Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg vom 14. August 1996 und aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1999 befaßt war. Ein Befaßtsein liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die einen Widerruf der Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen können. Dies war hier mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin am 17. April 2001 gegeben.
Ende der Entscheidung
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