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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 2 AR 54/02
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 14 | |
GVG § 159 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 159 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 861 AR 66/02 Amtsgericht München Az.: 20 Ds 322 Js 535/00 - 150/01 Amtsgericht Lippstadt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Amtsgericht Lippstadt zurückgegeben.
Gründe:
Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. August 2000 - 2 ARs 212/00). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor.
Es besteht kein Streit, daß das Amtsgericht München grundsätzlich für die Rechtshilfevernehmung zuständig ist. Die Gerichte sind vielmehr verschiedener Meinung darüber, ob das Amtsgericht München das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Lippstadt mit der Begründung ablehnen durfte, die kommissarische Vernehmung der Zeugin L. sei rechtlich unzulässig (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG). Darüber hat gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Eine zulässige Beschwerde nach § 159 Abs. 1 Satz 3 GVG, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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