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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: 2 AR 55/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 | |
StPO § 4 Abs. 1 | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 13 Js 361/02 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 16 Ds 486/02 Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg Az.: 1 Ls 11 Js 3990/02 Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg anhängige Verfahren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren 1 Ls 11 Js 3990/02 verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen, das ein umfangreiches Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung (BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). In der Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das Hauptverfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).
Das beim Amtsgericht Siegburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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