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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 2 AR 56/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 25 Js 1175/05 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 191 Ds 25 Js 1175/05 - AK 959/05 Amtsgericht Bielefeld
Az.: 9 a Ds 56/06 Amtsgericht Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. April 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach zuständig.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt dem am 6. Mai 1985 geborenen Angeklagten vier im Dezember 2004/Januar 2005 begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 12. August 2005 ist am 12. Oktober 2005 unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld zugelassen worden. Zu mehreren Hauptverhandlungsterminen ist der Angeklagte weder erschienen noch konnte er vorgeführt werden.
Der zur Tatzeit im Rahmen seiner Berufsausbildung in Bielefeld wohnhafte Angeklagte hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens seinen dortigen Aufenthalt aufgegeben und hält sich in M. auf, wo er auch gemeldet ist. Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 14. Februar 2006 an das für M. zuständige Amtsgericht Gummersbach abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld an das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach ist sachgerecht, nachdem der Angeklagte in dem Bezirk dieses Gerichtes seinen Wohnsitz hat und sich dort auch aufhält. Auf Grund des Geständnisses des Angeklagten ist es voraussichtlich nicht erforderlich, die in der Anklageschrift benannten Zeugen, die in B. wohnhaft sind, in der Hauptverhandlung zu hören. Die vom Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung benannten Zeugen "R. , S. , V. und G. " konnten nicht ermittelt werden; ihre Existenz wurde vom dazu gehörten Zeugen K. nicht bestätigt, so dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Gummersbach ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung mangels ladungsfähiger vollständiger Namen und Anschriften nicht in Betracht kommen dürfte, zumal auch nicht gesichert ist, dass sie sich - sollten Personen mit diesen Namen überhaupt existieren - überhaupt (noch) in B. aufhalten. Eine Verhandlung der Sache vor dem Jugendgericht Gummersbach erscheint nach allem zweckmäßig."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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