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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 AR 57/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 80/00 2 AR 57/00

vom

17. Mai 2000

in der Bewährungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 133 VRs 94660/94 jug. Staatsanwaltschaft Regensburg/Zw.St. Straubing Az.: StVK 74/1997 Landgericht Regensburg Az.: StVK S 2594/99 (20) Landgericht Bielefeld

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 7. März 1997 bewilligten Aussetzung zur Bewährung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 7. März 1995 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Straubing hat durch Urteil vom 7. März 1995 den Angeklagten (neben mehreren Mitangeklagten) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 7. März 1997 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg die Vollstreckung des Restes dieser Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Am 6. April 1999 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom Landgericht Bielefeld unter Benennung der Geschäftsnummer um Übersendung der Akten gebeten, da diese zum Hauptverhandlungstermin am 9. April 1999 benötigt würden. Durch - seit 1. Juni 1999 rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. April 1999 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Regensburg und Bielefeld streiten sich über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf des zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing.

II.

Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Für die von der Staatsanwaltschaft begehrte Widerrufsentscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig, weil der Angeklagte seit dem 1. Juni 1999 - als mit Rechtskraft des Urteils vom 9. April 1999 die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging - in einer im Bezirk dieses Gerichts gelegenen Justizvollzugsanstalt zur Strafvollstreckung einsitzt. Anders wäre die Sach- und Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die bis dahin zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg schon vor dem genannten Zeitpunkt mit der Sache - der nunmehr zu treffenden Entscheidung - befaßt gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die am 6. April 1999 eingegangene Aktenanforderung, auf die sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für ihre gegenteilige Beurteilung beruft, war nichtssagend. Sie entbehrte jeglichen Aussagewerts für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob Tatsachen vorlagen, die Anlaß für die Prüfung des Widerrufs geben konnten. Der Zusatz, daß die angeforderten Akten für den Hauptverhandlungstermin vom 9. April benötigt werden, ließ nicht einmal erkennen, gegen wen jene Hauptverhandlung aufgrund welcher Anklagevorwürfe stattfinden sollte. Hinweise, welche wirklich Anlaß für die in Frage stehende Prüfung hätten geben können (und müssen), gingen sämtlich erst nach dem 1. Juni 1999 ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld begründet."

Ende der Entscheidung

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