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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 2 AR 6/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 7/03 2 AR 6/03

vom

14. Februar 2003

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 8 Ds 593 Js 28205/00 (426/00) Amtsgericht Bad Segeberg Az.: 4 Ls 310 Js 5518/02 Amtsgericht Passau Az.: 325 AR 13/02 Amtsgericht Hamburg-Altona

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Passau zuständig.

Gründe:

Die Amtsgerichte Bad Segeberg, Hamburg-Altona und Passau streiten über die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung der durch das Berufungsurteil des Landgerichts Kiel vom 22. August 2001 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

1. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat die Bewährungsaufsicht mit Beschluß vom 9. September 2002 dem Amtsgericht Hamburg-Altona als Wohnsitzgericht übertragen; dieses hat die Übernahme durch Beschluß vom 15. November 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte im dortigen Bezirk nicht seinen tatsächlichen Wohnsitz habe. Es hat die Akte über das Amtsgericht Bad Segeberg dem Amtsgericht Passau zugeleitet, das den Verurteilten durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Passau hat die Übernahme mit Beschluß vom 9. Dezember 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte in Hamburg polizeilich gemeldet sei. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 14 StPO zugeleitet.

2. Zuständig ist das Amtsgericht Passau. Dessen Zuständigkeit ergibt sich, worauf schon das Amtsgericht Hamburg-Altona zutreffend hingewiesen hat, aus § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Darauf, daß nach den polizeilichen Ermittlungen in Hamburg nur ein Schein-Wohnsitz des Verurteilten besteht und dessen Aufenthaltsort tatsächlich unbekannt ist, so daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Abgabe an das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO ausscheidet, kommt es daher insoweit nicht an.

Zwar kann das Gericht, an welches die Sache als Wohnsitzgericht abgegeben wurde, die gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO grundsätzlich bindende Abgabeentscheidung weder selbst aufheben noch die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückgeben oder an ein drittes Gericht übertragen; hierüber hat vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden. Auch hierauf kommt es aber vorliegend jedenfalls deshalb nicht an, weil schon zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses vom 9. September 2002 das Amtsgericht Bad Segeberg für die Bewährungsüberwachung nicht mehr zuständig war. Diese oblag kraft Gesetzes dem Amtsgericht Passau als demjenigen Gericht des ersten Rechtszugs, das auf die höchste Strafe erkannt hatte; die rechtsfehlerhafte Übertragung an das Amtsgericht Hamburg-Altona ging daher ins Leere. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Rückgabe an das Amtsgericht Bad Segeberg kam nicht in Betracht, weil eine (weitere) Abgabeentscheidung durch dieses Gericht gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu treffen ist.

Ende der Entscheidung

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