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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 2 AR 6/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 24 VRJs 180/2003 Amtsgericht Siegburg
Az.: 645 AR 10/03 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Köln abgegeben, da nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Köln das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte Siegburg und Köln ist und damit zur Entscheidung berufen ist.
Ende der Entscheidung
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