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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 AR 62/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 25 Js 24749/03 Staatsanwaltschaft München II
Az.: 607 Js 49964/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg
Az.: 2 Ds 25 Js 24749/03 jug Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Az.: 65 Ds 607 Js 49964/03 Amtsgericht Nürnberg
Az.: VIII - 116/2004 Generalstaatsanwaltschaft München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. März 2004 zutreffend ausgeführt:
"I. Der Bundesgerichtshof, nicht das Bayerische Oberste Landesgericht, ist gemäß § 42 Abs. 3 JGG zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte Garmisch-Partenkirchen und Nürnberg berufen (BGHSt 11, 80).
II. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung der Anklage vom 5. August 2003 seinen Wohnsitz von Murnau nach Nürnberg verlegt (die Anklageschrift wurde ihm unter seiner alten Anschrift mitgeteilt und noch am 9. September 2003 wurde die alte Anschrift im Schriftsatz der Verteidigung erwähnt, Bl. 21, 24), so daß die Abgabe des bereits eröffneten Verfahrens (Bl. 26) vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen an das Amtsgericht Nürnberg zulässig ist.
Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sowie im Hinblick auf die von der Verteidigung dargelegte Beschäftigungssituation des Angeklagten in Nürnberg auch sachgerecht. Das vom Amtsgericht Nürnberg gegen die Verfahrensübernahme vorgebrachte Kostenargument vermag dagegen nicht zu verfangen. Der Angeklagte ist bezüglich der äußeren Tatseite geständig und stellt lediglich einen Betrugsvorsatz in Abrede. Zur Klärung dieser Frage bedarf es aller Voraussicht nach keiner Ladung von Zeugen, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufklärung der inneren Tatseite Sachdienliches beitragen könnten."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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