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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 2 AR 65/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 453 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2003
in der Bewährungssache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: BwR Amtsgericht Traunstein Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe:
In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich hier.
Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreit bisher nicht beteiligt war.
Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO zunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zuletzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Holzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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