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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 AR 67/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a |
2 ARs 80/04 2 AR 67/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 8012 Js 14445/03 Staatsanwaltschaft Trier Az.: 5 Qs 169/03 Landgericht Trier Az.: 1 Ws 63/04 Oberlandesgericht Koblenz
hier: Befangenheitsantrag gegen Frau Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Frau Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch Beschluß vom 19. April 2004 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2004 (Az.: 1 Ws 63/04) als unzulässig verworfen. Mit am 22. April 2004 eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan gestellt. Am 27. April 2004 ist ein weiteres Schreiben (mit Datum 22. März 2004) des Antragstellers hierzu eingegangen.
Das Gesuch war zu verwerfen.
Eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls nach Erlaß der Abschlußentscheidung nicht mehr zulässig (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2001, 130; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 1, 5 und 8). Die Entscheidung, bei der Frau Dr. Rissing-van Saan mitgewirkt hat, war bei Eingang der Ablehnung bereits erlassen; auf die Kenntnis des Antragstellers hiervon kommt es nicht an.
Ein Fall des § 33 a StPO (nachträgliche Anhörung) liegt ersichtlich nicht vor.
Ende der Entscheidung
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