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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 AR 7/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 305 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrug
hier: Anträge gemäß § 12 II StPO
Az.: 39 Js 906/01 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 16 Cs 31/02 Amtsgericht Lüdinghausen Az.: 7 Qs 131/02 Landgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Luckenwalde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Amtsgericht Luckenwalde sind offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht Lüdinghausen ist mit der Sache seit einem Jahr befaßt und hat bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt. Gewichtige Gründe für eine Übertragung liegen nicht vor.
Der Beschluß des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 2002 ist insoweit gegenstandslos. Auf die vom Landgericht rechtsfehlerhaft vertretene Ansicht, gegen die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Übertragung der Sache an ein anderes Gericht sei die sofortige Beschwerde zulässig, kommt es daher hier nicht an. Dasselbe gilt für die gleichfalls rechtsfehlerhafte Ansicht, der Tatrichter sei zu einer Entscheidung über einen in der Hauptverhandlung gestellten Übertragungsantrag in keinem Fall befugt, sondern müsse die Sache zwingend dem gemeinschaftlichen oberen Gericht zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorlegen. Dem steht § 305 StPO entgegen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 304 Rdn. 2); die vom Landgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, daß Verfahrensbeteiligte durch Übertragungsanträge die Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht verhindern oder zu beliebiger Zeit ihren Abbruch erzwingen könnten.
Ende der Entscheidung
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