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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 2 AR 72/02
Rechtsgebiete: NS-AufhG


Vorschriften:

NS-AufhG § 1
NS-AufhG § 2
NS-AufhG § 6 Abs. 1
NS-AufhG § 6 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 47/02 2 AR 72/02

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:

Tenor:

Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen Staatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen bestimmt.

Gründe:

Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sondergericht in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2 NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS-AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.

Ende der Entscheidung

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