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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 2 AR 72/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 310 Abs. 1 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
Az.: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staatsschutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.
Ende der Entscheidung
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