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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2007
Aktenzeichen: 2 AR 72/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 1 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 | |
BtMG § 35 | |
BtMG § 36 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 42 Js 305/91 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 63 KLs 50/91 Landgericht Limburg/Lahn - Strafvollstreckungskammer in Hadamar -
Az.: 63 KLs 42 Js 305/91 - 50/91 Landgericht Aachen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zuständig.
Gründe:
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. Soweit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allgemeine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
Ende der Entscheidung
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