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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 2 AR 79/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 13 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 146/00 2 AR 79/00

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Computerbetruges

Az.: 22 KLs 620 Js 5555/00 Staatsanwaltschaft Mannheim

Az.: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht München

Az.: 22 KLs 620 Js 8947/00 Landgericht Mannheim

Az.: 12 a Ns 6 Ls 12 Js 43554/98 12 a AK 1/99 Landgericht Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.

Gründe:

Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt: 22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben, das Verfahren sodann - ohne daß eine Eröffnungsentscheidung ergangen war - nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wiederaufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000 Anklage zu dem Landgericht Mannheim - Wirtschaftsstrafkammer erhoben und beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 zu verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es übernommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaltschaft München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der Sachen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und - entgegen den Angaben des Angeschuldigten nicht zugelassenen - Anklage und erneuter Anklageerhebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die "Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsgerichts München durch das Landgericht Mannheim" hat der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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