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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 AR 81/08
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 203 | |
StPO § 207 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. April 2008
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Siegburg.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG liegen nicht vor, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist.
Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Marburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus § 12 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass grundsätzlich dem Gericht der Vorzug gebührt, welches das Hauptverfahren nach §§ 203, 207 StPO eröffnet und damit die Eigenschaft des erkennenden Gerichts erlangt hat. Für eine solche Übertragung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 12 Abs. 2 StPO müssen deshalb gewichtige Gründe sprechen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 12 Rdn. 5; KK Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 12 Rdn. 6).
Solche gewichtigen Gründe sind hier nicht gegeben. Sie bestehen nicht darin, dass die Verteidigerin des inzwischen 24 Jahre alten Angeklagten "auf dessen Wunsch" pauschal die Benennung von Leumundszeugen in Aussicht gestellt hat, die "mit erheblichem Zeitaufwand nach Siegburg anreisen müssten". Demgegenüber ist das Amtsgericht Siegburg bereits seit Mai 2007 mit dem Verfahren vertraut und hat gegen den Mitangeklagten am 11. Oktober 2007 erstmalig verhandelt. Es bleibt daher für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Ende der Entscheidung
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