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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 AR 82/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 81 e
StPO § 81 f
StPO § 162 Abs. 1 Satz 2
StPO § 170 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 135/04 2 AR 82/04

vom

28. April 2004

in dem Ermittlungsverfahren

der Staatsanwaltschaft Köln gegen Unbekannt

wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der

1. Az.: 91 Js 49/90 Staatsanwaltschaft Köln 2. Az.: Amtsgericht Wuppertal 3. Az.: Amtsgericht Köln 4. Az.: 23 Qs 36/04 Landgericht Wuppertal 5. Az.: 112 Qs 4/03 Landgericht Köln 6. Az.: 4107 a E - 9.118/04 Generalstaatsanwaltschaft Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. Juli 2003 auf Durchführung molekular-genetischer Maßnahmen nach §§ 81 e, 81 f StPO ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der Amtsgerichte Wuppertal und Köln gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zuständig.

In der Sache zuständig ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln. Im vorliegenden Verfahren wurden bereits zwei Anträge auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen gestellt, und zwar am 2. Oktober 1989 beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wermelskirchen der Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschädigten, dem entsprochen wurde (vgl. SA Bd. I Bl. 177 bis 178 R), und am folgenden Tag der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht Bergisch-Gladbach gegen einen Beschuldigten, der abgelehnt wurde (SA Bd. I Bl. 193 bis 199). Bereits durch diese beiden Anträge auf Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen war die Zuständigkeitskonzentration des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetreten, so dass über den nunmehr gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung im Sinne von §§ 81 e, 81 f StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu befinden hat. Dass dieser dritte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden bereits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständigkeitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23), wie der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwischenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239). Staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwachsen nicht in Rechtskraft mit der Maßgabe, dass die Ermittlungen - sofern keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist - jederzeit wieder aufgenommen werden können. Das ist hier bereits am 7. Dezember 1990 aufgrund ergänzender Angaben der Geschädigten auch geschehen (vgl. SA Bd. II, Bl. 257); die Ermittlungen wurden sodann bis 1997 kontinuierlich fortgeführt. Der nunmehr gestellte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21. November 2003 (SA Bd. II, Bl. 459 bis 462) im demselben Ermittlungsverfahren wie die Anträge aus dem Jahre 1989 gestellt worden, was zudem dadurch belegt wird, dass die Ermittlungen durchgängig unter demselben Aktenzeichen geführt worden sind."

Ende der Entscheidung

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