Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 2 AR 84/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4
StPO § 455 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 144/02 2 AR 84/02

vom

10. Juni 2002

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2002 - Az.: Ws 452/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 StPO).

Soweit der Verurteilte Haftunterbrechung begehrt, ist zur Entscheidung über diesen Antrag die Vollstreckungsbehörde zuständig (§ 455 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück