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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 2 AR 84/05
Rechtsgebiete: ZPO, StPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
StPO § 33 a | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 | |
GVG § 120 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Subventionsbetruges
Az.: 6062 Js 18110/03 Wi Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Az.: 2 Zs 562/04 Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken
Az.: 1 VAs 2/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird verworfen.
Gründe:
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).
Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Gericht, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls zu beseitigen.
Ende der Entscheidung
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