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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 AR 84/06
Rechtsgebiete: ZPO, StPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 114
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1
GVG § 120
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 121/06 2 AR 84/06

vom 24. April 2006

in der Anzeigesache

gegen

1.

2.

wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a.

Az.: 19 Zs 348/06 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Az.: 4 Ws 83/2006 Oberlandesgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird verworfen.

Gründe:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).

Ende der Entscheidung

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