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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 AR 89/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
StPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 150/07 2 AR 89/07

vom 18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren 5 Ls 176 Js 78505/02 verbunden.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg, das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafverfahren zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist mit der Übernahme durch das Amtsgericht Ludwigsburg einverstanden (VA 5 Ls 176 Js 78505/02 S. 158).

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.



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